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Entscheidung im Rechtsstreit Bundesverband Deutscher Privatkliniken ./. Landkreis Calw

Datum: 23.12.2013

Kurzbeschreibung: 

Der Kreistag des Landkreises Calw hatte am 17. Dezember 2012 den Beschluss gefasst, die nicht durch Eigenkapital gedeckten Verluste der Kreiskliniken Calw und Nagold für das Jahr 2012 (6,2 Mio €) und für die Folgejahre bis 2016 zu tragen. Hierin sieht der Bundesverband der deutschen Privatkliniken e. V. einen Wettbewerbsverstoß zum Nachteil der von ihm vertretenen Privatkliniken und hat beim Landgericht Unterlassungsklage gegen den Landkreis Calw erhoben.

Diese Klage hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen nun durch Urteil vom 23. Dezember 2013 – Aktenzeichen 5 O 72/13 - abgewiesen, mit der Begründung, die streitgegenständliche Krankenhausfinanzierung stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar. 

Der Argumentation der Klägerin, die konkrete Krankenhausfinanzierung durch den Beklagten stelle eine staatliche Beihilfe dar, die geeignet sei, den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union zu verzerren und daher grundsätzlich verboten sei, folgte das Gericht nicht.  Zur Begründung stützt sich das Gericht darauf, dass nach dem Landeskrankenhausgesetz von Baden-Württemberg der beklagte Landkreis zum Betrieb der Kreiskliniken in Calw und Nagold verpflichtet ist. Er könne sich daher aus dem Betrieb der Krankenhäuser aufgrund wirtschaftlicher Gründe - anders als ein privater Mitbewerber - nicht einfach zurückziehen.

Die Europäische Kommission hatte am 28. November 2005 (2005/842/EG) eine sogenannte Freistellungsentscheidung getroffen, nach der die Krankenhausfinanzierung nicht den Beihilferegelungen der Europäischen Union unterfällt, wenn sie vom jeweiligen Mitgliedsstaat als sogenannte „Dienstleistung von allgemeinem Interesse“ (Daseinsvorsorge) eingestuft werde. Eine solche Einstufung hat der Landgesetzgeber im Krankenhausgesetz vorgenommen und dort ausdrücklich bestimmt, dass die Krankenhäuser Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen.

Welche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind, insbesondere welche konkreten Krankenhäuser an welchen Standorten für eine Versorgung der Bevölkerung im Wege der Daseinsvorsorge notwendig sind, und die von der Klägerseite aufgeworfene Frage der Subsidiarität, nach der eine staatliche Finanzierung dann ausscheiden müsse, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung des Landkreises Calw durch andere leistungsfähige Krankenhäuser (insbesondere auch durch Privatkliniken) sichergestellt sei, sind nach Ansicht des Gerichts von der zuständigen Landesregierung zu treffende politische Entscheidungen. Diese seien - zumindest im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses - nicht vom Gericht zu überprüfen.

Maßstab für die gerichtliche Entscheidung sei allein, ob ein unterlassungspflichtiger Wettbewerbsverstoß vorliege. Da der beklagte Landkreis mit der Krankenhausfinanzierung aber seinem gesetzlichen Auftrag nach dem Landeskrankenhausgesetz folge, könne dies nicht zugleich einen zur Unterlassung verpflichtenden Rechtsbruch im Sinne des deutschen Wettbewerbsrechts darstellen.

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