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Gütliche Einigung im Streit um den Hubschrauberabsturz in Münsingen vom 2.10.2001

Datum: 26.02.2009

Kurzbeschreibung: 

Im Rechtstreit vor dem Landgericht Tübingen über den Hubschrauberabsturz in Münsingen vom 2. Oktober 2001, Az. 2 O 374/05, ist der Rechtstreit heute durch Vergleich beigelegt worden.

Die Parteien einigten sich in der heutigen Sitzung auf eine Zahlung der beiden Beklagten an die Klägerin in Höhe von 100.000,- € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Unfallereignis.

Zu dem Unfall war es am 2. Oktober 2001 auf dem Truppenübungsplatz in Münsingen gekommen, als die Klägerin mit ihrem Hubschrauber zur Erprobung eines Segelflugrettungssystems ein unbemanntes Segelflugzeug in Rückenlage im Auftrag der Beklagten Ziffer 2, einer Flugzeugbaufirma, in die Höhe ziehen sollte, um es in einer Höhe von 800m auszuklinken. Das Segelflugzeug war über ein aus elastischen Bändern bestehendes Lastgeschirr und ein ebenfalls elastisches Gurtband am Lasthaken des Hubschraubers befestigt gewesen. Nachdem sich zwei der Stabilisierungsleinen am Segelflugzeug gelöst hatten, und ca. 50 Sekunden später aus ungeklärten Gründen am Segelflugzeug eine Kupplung aufgegangen war, an der das lasttragende Band befestigt war, löste sich das Segelflugzeug mit dem Lastgeschirr vom elastischen Trageband. Das Trageband wurde hierdurch entlastet, schnellte nach oben und verfing sich in den Rotorblättern des Hubschraubers, der daraufhin abstürzte. Das Segelflugzeug wurde mit Hilfe des Segelflugrettungssystems gelandet.

Die klagende Eigentümerin des verunfallten Hubschraubers verlangte im streitigen Verfahren rund 400.000,- € Schadensersatz von den Beklagten.

 

Das Landgericht Tübingen hatte durch Grundurteil vom 31.08.2006 eine Haftungsquote des Beklagten Ziffer 1 (Versuchsleiter) von 1/3 und des Beklagten Ziffer 2 (Flugzeugbaufirma) von 1/2 ausgesprochen. Auf die Berufung der beiden Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom  18.07.2007 - Aktenzeichen 3 U 240/06 - die Haftungsquoten der Beklagten zu deren Nachteil  abgeändert, mit der Folge, dass die beiden Beklagten zusammen als Gesamtschuldner zu 50% für die Schäden der Klägerin haften und die Beklagte Ziffer 2 darüber hinaus noch in Höhe eines weiteren Sechstels (16,67%). Nachdem der Bundesgerichtshof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, ist das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.07.2007 mittlerweile rechtskräftig und war damit auch Grundlage der heutigen Verhandlung, in der noch die exakte Schadenshöhe festzustellen war. Hierzu hätte aller Voraussicht nach ein weiteres Gutachten zum Wiederbeschaffungswert des abgestürzten Hubschraubers eingeholt werden müssen. Zur Beschleunigung des Rechtstreits und unter Berücksichtigung der bestehenden Prozessrisiken in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht haben die Parteien auf Vorschlag des Gerichts sich gütlich geeinigt und den Rechtstreit damit beendet.  

 

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