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Geldwäscheaufsicht über Notare
Hinweisgeberstelle nach § 53 Geldwäschegesetz
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern - das ist das Anliegen des Geldwäschegesetzes (GwG). Auch baden-württembergische Notarinnen und Notare stehen hierbei in der Pflicht, da aufgrund der Vertraulichkeit des notariellen Mandats die Gefahr besteht, dass Notarinnen und Notare ggf. gutgläubig veranlasst werden, beispielsweise Gewinne aus schweren Straftaten zu waschen oder terroristische Zwecke zu unterstützen.
Das Landgericht Tübingen hat eine Hinweisgeberstelle für Verstöße der Notare im Landgerichtsbezirk gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung errichtet. Die Hinweisgeberstelle ist insbesondere auch Anlaufstelle für Personen, welche durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Notarinnen und Notaren verfügen.
Die Hinweise können auf Wunsch anonym und vertraulich erfolgen und per Post, per E-Mail (Geldwaesche@lgtuebingen.justiz.bwl.de) oder telefonisch (07071 200-0) abgegeben werden. Schriftliche Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:
Landgericht Tübingen
Verwaltung
Doblerstraße 14, 72074Tübingen
Bitte beachten: Das Landgericht Tübingen ist nicht zuständig zur Entgegennahme von Anzeigen wie z. B. wegen Kreditbetrugs, Phishing oder Geldwäsche im Allgemeinen.
Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen:
Aktuell sind keine Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen bekannt zu machen.