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Einstweilige Verfügung gegen Landkreis Tübingen wegen beabsichtigter Vergabe des Auftrags zur Erstellung des Radweges zwischen Gomaringen und Immenhausen, Beschluss vom 26. April 2012 - 3 O 104/12

Datum: 03.05.2012

Kurzbeschreibung: 

Das Landgericht Tübingen hat auf  Antrag  der Antragstellerin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 26. April 2012 dem Landkreis Tübingen (Antragsgegner) untersagt, im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung „K 6903, kombinierter Rad- und Wirtschaftsweg zwischen Gomaringen und Gemarkungsgrenze Immenhausen“ den Auftrag an die Firma „K. KG“ zu vergeben.

 

Der Landkreis hatte den Auftrag zur Erstellung des Radweges im Rahmen eines unterschwelligen Vergabeverfahrens öffentlich ausgeschrieben mit der Aufforderung Angebote zum 2. April 2012, 10:00 Uhr in Zimmer B 105 des Landratsamtes Tübingen, Wilhelm-Keil-Straße 50 in Tübingen einzureichen. An diesem Termin hat dann - wie bekannt gemacht - auch der Eröffnungstermin im Vergabeverfahren stattgefunden. Bei der Eröffnung um 10:00 Uhr in Zimmer B 105 hatten dem Verhandlungsleiter des Landratsamtes neben anderen Angeboten das der Antragstellerin vorgelegen, nicht aber das der Konkurrentin „K. KG“. Das Angebot der K. KG ,wurde erst um 10:02 Uhr vorgelegt. Das Gericht ist insoweit bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Vertreter der „K. KG“ sein Angebot am 2. April 2012 zwar bereits um 9:58 Uhr im Bürgerbüro des Landratsamtes abgegeben habe und sodann von einem Mitarbeiter des Landratsamtes zu Zimmer B 105 gebracht worden sei, wo er aber erst um 10:02 Uhr angekommen und dort sein Angebot in einem verschlossenen Umschlag dem Verhandlungsleiter des Landratsamtes vorgelegt hatte. Der Verhandlungsleiter hatte das ihm um 10:02 Uhr übergebene Angebot der K. KG dann aber gleichwohl zugelassen. Das Landratsamt beabsichtigte im Rahmen seiner Vergabeentscheidung der K. KG am 2. Mai 2012 den Auftrag zu erteilen. Dies versucht die Antragstellerin mit der von ihr beim Landgericht Tübingen beantragten einstweiligen Verfügung zu verhindern.

 

Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das Landratsamt das Angebot des Konkurrenten der Antragsstellerin (K. KG) nicht hätte zulassen dürfen.

 

Denn nach § 16 Abs. 1 lit. a VOB/A sind Angebote auszuschließen, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei der Öffnung des ersten Angebots nicht vorliegen. Dies war vorliegend der Fall, da der Verhandlungsleiter bereits das erste Angebot verlesen hatte, als ihm das Angebot der K. KG um 10:02 Uhr vorgelegt worden war. Diese Regelung ist sehr streng, da Manipulationen vorgebeugt werden soll.

 

Das Gesetz sieht in § 14 Abs. 6 Ziff. 1 VOB/A eine Ausnahme nur dann vor, wenn das Angebot der K. KG innerhalb der Ausschreibungsfrist in die Sphäre des Landratsamtes gelangt ist (was vorliegend der Fall war, da es bereits um 9:58 Uhr im Bürgerbüro abgegeben worden war) und die unterbliebene oder verspätete Weiterleitung an den Verhandlungsleiter nicht zumindest auch auf einen Fehler oder ein Versäumnis des Bieters zurückzuführen ist. Die zweite Voraussetzung für eine ausnahmsweise Zulassung sah das Gericht als nicht erfüllt an. Das Gericht sah in der Zuleitung des Angebots durch den Vertreter der K. KG nur wenige Minuten vor dem Eröffnungstermin (Abgabe beim Bürgeramt um 9:58 Uhr) ein ursächliches Mitverschulden der K. KG dafür, dass ihr Angebot dem Verhandlungsleiter nicht um 10:00 Uhr vorgelegen hatte.

 

Die Entscheidung hat für die Antragstellerin nicht zur Folge, dass sie nun den Auftrag erhält. Sondern sie besagt nur negativ, dass der Landkreis den Auftrag nicht an die „K. KG“ vergeben darf.

Die Antragsgegnerin (Landkreis) hat Gelegenheit gegen diese Entscheidung des Landgerichts Widerspruch einzulegen.

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