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Schöffen

Als Schöffen bezeichnet man die Personen, die durch Wahl zu ehrenamtlichen Richtern in der Strafjustiz bestimmt worden sind. Als solche sind sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Wie die Berufsrichter sind sie zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet. Deshalb lautet der Eid, den sie zu Beginn ihrer Tätigkeit zu leisten haben, dass sie "nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person" urteilen werden. Sie sollen in diesem Ehrenamt als Vertreter des Volkes dazu beitragen, dass das Vertrauen des Volkes in die Justiz erhalten bleibt. Sie erfüllen damit eine unverzichtbare und verantwortungsvolle Aufgabe. Weitere Informationen können Sie dem Kasten rechts entnehmen.

Auswahlverfahren

Für das Auswahlverfahren der Schöffen stellen die Gemeinden in jedem fünften Jahr gemäß einem im Gesetz festgelegten Verfahren eine Vorschlagsliste für Schöffen auf, in der alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen. Aus dieser Liste wird durch einen Ausschuss, bestehend aus einem Richter am Amtsgericht, einem Verwaltungsbeamten und zehn Vertrauenspersonen aus dem Amtsgerichtsbezirk, die erforderliche Zahl der Schöffen und Hilfsschöffen gewählt. In ähnlicher Weise werden auch die Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffen auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses bestimmt.

Verfahrensmitwirkung der Schöffen

Beim Landgericht wirken die Schöffen in folgender Weise mit:

  • bei der kleinen Strafkammer, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen, die zuständig ist für die Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts, 
  • bei der großen Strafkammer, besetzt mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen, die zuständig ist für erstinstanzliche Strafsachen,
  • bei der Schwurgerichtskammer, besetzt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen, die zuständig ist für erstinstanzliche Strafsachen, bei denen Straftaten gegen das Leben (Mord usw.) verhandelt werden
  • bei der Jugendkammer, die als kleine Jugendstrafkammer mit einem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen und als (große) Jugendstrafkammer, der ein oder zwei weitere Berufsrichterinnen oder -richter (also insgesamt 2 oder 3) angehören und zwei Jugendschöffen besetzt ist.

Der Angeklagte

Der Angeklagte ist derjenige, der sich vor dem Strafgericht nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten zu verantworten hat.

Weitere Informationen:

Besuchserlaubnis

Strafvollstreckung

Besuchserlaubnis für Untersuchungsgefangene

Nach § 114c der Strafprozessordnung werden Angehörige eines Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich von der Verhaftung benachrichtigt, sofern der Verhaftete dies möchte.

Der Besuch eines Untersuchungsgefangenen ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des zuständigen Richters oder Staatsanwaltes möglich.

Eine solche Besuchserlaubnis kann unter dem in der Benachrichtigung angegebenen Aktenzeichen beim zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft angefordert werden.

Verteidiger

Der im Strafprozess tätige Rechtsanwalt nennt sich Verteidiger.

Ist dieser Verteidiger nicht vom Gericht bestimmt worden, sondern aufgrund der Auswahl des Angeklagten von diesem beauftragt worden, so nennt man ihn Wahlverteidiger. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei zu erwartenden hohen Strafen) wird dem Angeklagten durch das Gericht ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt.

Den Festsetzungsantrag eines gerichtlich bestellten Verteidigers finden Sie  Download hier (PDF, 12 KB) als download.

Nebenklage

Die Nebenklage schafft für diejenigen Verletzten bestimmter Straftaten, die besonders schutzwürdig erscheinen, eine umfassende Beteiligungsbefugnis am Strafverfahren von der Erhebung der öffentlichen Klage an.

Der Nebenkläger kann sich unter den Voraussetzungen des § 395 Strafprozessordnung der erhobenen öffentlichen Klage durch schriftlich beim Gericht einzureichende Erklärung anschließen und wird dadurch ein mit besonderen Rechten ausgestatteter Verfahrensbeteiligter des Strafverfahrens.
Als Nebenkläger einem Verfahren anschließen kann sich - mit wenigen Ausnahmen - grundsätzlich nur der Verletzte der Straftat und bestimmte Verwandte, falls das Opfer durch die Straftat getötet wurde. Nebenklageberechtigt sind im Wesentlichen nur die Opfer von Körperverletzung, Vergewaltigung, Mord, Totschlag usw. Soweit es sich um eine Körperverletzung handelt, die fahrlässig begangen wurde, ist ein Anschluss als Nebenkläger nur möglich, wenn dies wegen der schweren Folgen zur Wahrnehmung seiner Interessen als geboten erscheint. Grundsätzlich ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass Geschädigte einer Straftat gegen das Vermögen (z.B. Betrugsopfer) sich der öffentlichen Klage anschließen können.

Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft hat das Anklagemonopol für eine Straftat. Nur sie kann - von den wenig bedeutsamen Privatklagedelikten abgesehen - wegen einer Straftat Anklage erheben und so erreichen, dass vor Gericht ein Strafverfahren stattfindet. Als notwendige Konsequenz zu dieser Monopolstellung ergibt sich ihre Pflicht zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen (Legalitätsprinzip). Hiervon kann sie nur unter bestimmten, im Gesetz genau festgelegten Umständen abweichen und von einer Strafverfolgung absehen, z.B. wegen Geringfügigkeit gegen oder auch ohne Bußgeldzahlung, oder weil eine Straftat neben anderen von untergeordneter Bedeutung ist.

Bei ihren Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Gegenüber der Polizei ist die Staatsanwaltschaft die Herrin des Ermittlungsverfahrens. Sie kann Ermittlungen jeder Art durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen, die verpflichtet sind, diese Aufträge auszuführen.

Gegen Urteile und andere gerichtliche Entscheidungen kann sie Rechtsmittel einlegen, und zwar auch zugunsten des Angeklagten (z. B. wenn sie das Urteil für zu hart oder bei einer Verurteilung den Angeklagten für unschuldig hält, weil sich der angeklagte Sachverhalt nach Beweisaufnahme als nicht zutreffend herausstellte). Nach der Rechtskraft eines Urteils ist die Staatsanwaltschaft Strafvollstreckungsbehörde.

Im Gegensatz zu den Richtern unterliegen Staatsanwälte als Beamte der Dienst- und Fachaufsicht ihrer Vorgesetzten und sind weisungsgebunden. Allerdings besteht das Weisungsrecht nur in engen Grenzen und kann z. B. nie dazu führen, dass ein Staatsanwalt gegen seine Überzeugung eine bestimmte Rechtsansicht vertreten muss.

Zeuge

Das Gericht und die Beteiligten des Verfahrens sind bei der Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund müssen Zeugen wahrheitsgetreue und vollständige Angaben machen. Nur dann kann ein gerechtes Urteil gefällt werden. Zeugen vor Gericht nehmen also eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. Sie sind deshalb nach Erhalt einer Ladung zum Erscheinen bei Gericht und zur Aussage verpflichtet.

Bitte lesen Sie Ihre Ladung sorgfältig durch und beachten Sie die beigefügten Hinweise. Bringen Sie die Ladung zum Termin mit und seien Sie - im Interesse aller Beteiligten - pünktlich. Auch das Gericht ist bemüht, eventuelle Wartezeiten für Sie kurz zu halten.

Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung und das ausgefüllte Antragsformular (siehe Downloads im Kasten rechts). Eine Barauszahlung der Entschädigung ist generell nicht möglich.

Sachverständige

Sachverständige (auch Gutachter genannt) nehmen aufgrund ihrer Sachkunde zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung, über die der Richter keine eigene Fachkenntnis hat. Gutachter haben die Aufgabe, den vorgegebenen Sachverhalt unparteiisch, unabhängig und objektiv fachlich zu beurteilen. Die von Sachverständigen erstellten Gutachten sind unverzichtbare und wichtige Instrumentarien zur richterlichen Überzeugungsbildung. Der Richter hat sich auf diese Weise - nach Überprüfung der Erkenntnisse des Sachverständigen - im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine eigene Überzeugung zu bilden.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (weitere Informationen siehe Kasten "Sachverständigenverzeichnisse" rechts) sind solche Gutachter, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden (z.B. durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern usw.). In der Regel sind die Gerichte bemüht, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranzuziehen.

Die Entschädigung für Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Sachverständige erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die in der Regel nach Stunden bemessen wird. Daneben können Sachverständige Fahrtkostenersatz und Entschädigung für bestimmte Aufwendungen beantragen.

Wenn Sie Opfer einer Straftat wurden

Wenn sich ein Opfer bestimmter Straftaten, die gegen die Person gerichtet sind, während des Strafverfahrens gegen den Täter von einem Rechtsanwalt vertreten lassen will, kann ihm das Gericht einen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligen:

  • Das Gericht bestellt, sofern ein Opfer schwerer vorsätzlicher Gewalttaten (wie z.B. Vergewaltigung, Mord oder Totschlag) als Nebenkläger zugelassen wurde, dem Nebenkläger auf dessen Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten oder für ein Opfer eines Sexualdelikts, das zur Zeit der Antragsstellung noch keine 16 Jahre alt ist. Dies geschieht unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Opfers oder des Hinterbrliebenen.
  • Wenn ein Nebenkläger  zugelassen wird, kann ihm auf seinen Antrag in Fällen wie z.B. vorsätzlicher Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung usw. für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt werden. In diesem Fall hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe - anders als bei der Bestellung als Beistand - davon ab, dass der Nebenkläger wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsanwaltes aufzubringen.


Opferhilfe

Opfer von Straftaten bedürfen besonderer Hilfen und staatlichen Schutzes. Weitere Informationen hierüber erhalten Sie durch den Verweis im Kasten rechts.

Täter-Opfer-Ausgleich

Täter-Opfer-Ausgleich bietet Opfern und Tätern die Möglichkeit, mit Hilfe eines Vermittlers ihren Konflikt außergerichtlich zu regeln und sich über eine Wiedergutmachung zu verständigen. Weitere Informationen hierüber erhalten Sie durch den Verweis im Kasten rechts.

Soziale Dienste für den Angeklagten

Hier finden Sie eine Übersicht der Dienste, die dem Angeklagten während des Ermittlungsverfahrens, der Hauptverhandlung oder nach der Verurteilung angeboten werden.

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