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Zivilsachen

In Zivilsachen ist das Landgericht erstinstanzlich und zweitinstanzlich tätig. Das Zivilrecht (auch bürgerliches oder privates Recht genannt) dient dem rechtlichen Interessenausgleich der in der Gesellschaft lebenden oder handelnden Personen untereinander.

Zivilrechtsstreitigkeiten sind vorwiegend Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatleuten oder Firmen mit Ausnahme des Arbeitsrechts mit zahlreichen Haupt- und Nebengebieten. Beispiele sind Streitigkeiten aus Miete, Kauf, Werkvertrag (z.B. Bausachen) und Schadensersatzklagen (z.B. nach Verkehrsunfall) sowie Erbstreitigkeiten. Zivilrechtsstreitigkeiten sind häufig auf Zahlung gerichtet, können aber auch andere Ziele haben - etwa die Herausgabe bestimmter Gegenstände, Widerruf ehrverletzender Äußerungen, Unterlassung oder Vornahme bestimmter Handlungen.

Es ist zu beachten, dass bei den meisten Zivilrechtsstreitigkeiten beim Landgericht  Anwaltszwang herrscht. Das bedeutet, dass die Partei selbst nicht wirksam Anträge stellen oder  Schriftsätze einreichen kann. Sie muss sich bei ihrem Vorbringen in Schriftsätzen und auch in der mündlichen Verhandlung von einem zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zur anwaltlichen Vertretung siehe auch die Informationen im Kasten rechts.

Das heißt natürlich nicht, dass die Partei nicht zur mündlichen Verhandlung mitkommen darf - im Gegenteil: die Anwesenheit ist meist erwünscht oder das sogenannte "persönliche Erscheinen" wird vom Gericht sogar angeordnet, weil die betroffene Partei selbst befragt werden soll und oft wichtige ergänzende Angaben machen kann. 

Der Zivilprozess

Die Organisation zivilrechtlicher Rechtsfindung ist im Gerichtsverfassungsgesetz, das zivilprozessuale Verfahren in der Zivilprozessordnung geregelt.

Wenn die Richter beim Landgericht in erster Instanz tätig werden, entscheiden sie als Einzelrichter (1 Berufsrichter), als Zivilkammer (3 Berufsrichter) oder als Kammer für Handelssachen (1 Berufsrichter als Vorsitzender, 2 Handelsrichter als Laienrichter /ehrenamtliche Richter).
Soweit das Landgericht als zweitinstanzliches Gericht tätig wird, entscheiden die Richter mit wenigen Ausnahmen als Zivilkammer (3 Berufsrichter).

Weitere Informationen:

Handelssachen

Mahnverfahren



Erstinstanzliches Verfahren

Grundsätzlich ist das Landgericht in erster Instanz für alle Klagen mit einem Streitwert von mehr als 5.000,00 € zuständig. Bestimmte Verfahren sind dem Landgericht auch unabhängig vom Streitwert zugewiesen. Dazu gehören zum Beispiel Klagen Klagen wegen Amtspflichtverletzungen, Wettbewerbssachen oder Kartellsachen.

Beim Landgericht besteht Anwaltszwang, alle Parteien eines Zivilprozesses müssen sich also durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der für die Partei Schriftsätze einreicht und Anträge stellt.

Zweitinstanzliches Verfahren

Das Landgericht ist auch Rechtsmittelgericht. In zweiter Instanz entscheidet es über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte. Rechtsmittel sind Berufungen, die gegen Urteile gerichtet sind, und Beschwerden, die sich gegen Beschlüsse richten.

Nicht zuständig ist das Landgericht für Rechtsmittel in Familiensachen, für die das Oberlandesgericht zuständig ist.


Rechtsmittel

Die unterliegende Partei eines Zivilprozesses kann grundsätzlich gegen das Urteil Berufung einlegen, es sei denn, die durch das angefochtene Urteil verursachte Beschwer liegt nicht über 600 Euro. In diesem Fall wäre eine Berufung nicht zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden. Berufungsgericht für Urteile des Landgerichts ist das Oberlandesgericht.

Gegen bestimmte Beschlüsse des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig, diese ist mit wenigen Ausnahmen binnen zwei Wochen entweder beim Landgericht, das den Beschluss erlassen hat, oder beim zuständigen Oberlandesgericht einzulegen.

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